2. Die Bündnispartner dürfen nur unter Absprache gegenseitig geheimdienstliche Aktivitäten durchführen
3. Die Bündnispartner dürfen untereinander Warenaustausch betreiben, müssen dies aber nicht
4. Die Bündnispartner verpflichten sich durch ihr Bündnis, sich, sofern möglich, im Verteidigungsfalle gegenseitig zu helfen, anderenfalls an einer Vergeltungsschlacht, zumindest passiv teilzunehmen.